Abschaffung der Pauschalsteuer bei Direktversicherungen, Arbeitnehmerrechte verbessert.
Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen sind künftig nicht mehr steuerfrei. Bei Auszahlungen ab Vollendung des 62. Lebensjahres und einer Mindestdauer von 12 Jahren wird allerdings nur die Hälfte des Ertrags besteuert.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (20 Prozent statt individueller Steuer) von Beiträgen zu Direktversicherungen entfällt. Direktversicherungen unterliegen zukünftig der nachgelagerten Besteuerung.
Bis zum 31 Dezember 2004 können Direktversicherungen weiterhin mit der Möglichkeit der Pauschalversteuerung und steuerfreier Kapitalauszahlung abgeschlossen werden.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Entgeltumwandlungen (vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2004: 2.472 Euro) wird um weitere 1.800 Euro pro Jahr angehoben. Dieser Betrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig.
Bei Renten-Direktversicherungs-Altverträgen müssen die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 erklären, ob die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG beibehalten werden soll.
Die Mitnahmemöglichkeit von Anwartschaften zur betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (die sogenannte Portabilität). Dabei kann die Zusage nach Einvernehmen zwischen dem ehemaligen und neuen Arbeitgeber übernommen werden oder der Wert der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.
Der Arbeitnehmer erhält das Recht, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Entgelt (z.B. Elternzeit), die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgeführt. Bei Ablauf der Versicherung, frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres, erhält der Arbeitnehmer die vereinbarte Leistung. Im Todesfall sind die Hinterbliebenen durch die Versicherungssumme abgesichert. Die Direktversicherung ist eine zusätzliche Altersvorsorge, bei der von Steuervorteilen profitiert werden kann.
Betriebliche Altersvorsorge (BAV) statt Vermögenswirksame Leistung (VWL):
Hierbei ist ein mehr als doppelter Anlagebetrag bei gleichem Nettolohn möglich.
Mit dem Verögensbildungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, Vermögen zu bilden. Die vermögenswirksamen Leistungen lassen sich weiter optimieren.
Beispielrechnung:
40 € monatlicher Zuschuss für VWL oder für Direktversicherung, 3000 € Gehalt, Steuerklasse 1:
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VL-Vertrag € 40 |
Direktversicherung € 100 |
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Brutto-Gehalt |
3.000 |
3.000 |
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Zuschuss |
40 |
40 |
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Beitrag für Direktversicherung |
- |
-100 |
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Brutto-Gehalt (steuer- und soz.vers.pflichtig) |
3.040 |
2.940 |
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Steuer- und Sozialversicherungsabgaben |
-1.302 |
-1.243 |
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Nettogehalt |
1.738 |
1.697 |
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Überweisung VL |
-40 |
0 |
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Netto (Auszahlungsbetrag) |
1.698 |
1.697 |
Kapital bei Renteneintritt:
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nach 25 Jahren |
23.500 |
58.800 |
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nach 35 Jahren |
44.500 |
111.300 |
* bei 5% Verzinsung
Ergebnis:
Gleiches Nettogehalt in beiden Fällen, obwohl in den VL-Vertrag nur 40 €, in die Direktversicherung aber 120 € eingezahlt werden
Die fünf Wege zur Rente vom Arbeitgeber
Für Betriebsrenten gibt es fünf Durchführungswege:
Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, Direktzusage sowie Unterstützungskasse.
Seit dem Jahr 2002 kann jeder Arbeitnehmer von seinem Chef verlangen, dass dieser Teile des Einkommens in Altersvorsorgebeiträge umwandelt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Steuervorteilen und auch die Sozialabgaben können bis Ende 2008 bei der Einzahlung gespart werden. Dafür sind die Auszahlungen im Alter steuerpflichtig und gesetzlich Versicherte müssen zudem seit einigen Jahren Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihre Betriebsrente zahlen.
Direktversicherungen: Arbeitnehmer zahlen für das eingezahlte Kapital - maximal bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung - keine Steuern und bis 2008 auch keine Sozialabgaben. Über die 2.520 Euro hinaus kann der Arbeitnehmer zudem 1.800 Euro steuerfrei in die Police einzahlen - hierauf werden dann jedoch Sozialabgaben fällig. In der Regel fließen die Einzahlungen an einen externen Lebensversicherer.
Pensionskassen: Wer sich entschließt, sein Geld in eine Pensionskasse einzuzahlen, kann wie bei der Direktversicherung bis 2008 bis zu 2.520 Euro steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen und die steuerfreie Einzahlung um 1.800 Euro aufstocken.
Pensionsfonds: Pensionsfonds müssen garantieren, dass zu Rentenbeginn zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. So hat der Anleger bei verringertem Risiko die Möglichkeit, von größeren Ertragschancen zu profitieren. Im Alter kann sich der Sparer in der Regel lediglich bis zu 30 Prozent der Versorgungsleistung auf einen Schlag auszahlen lassen. Investierter Lohn ist bis zur Höhe von 2520 Euro steuerfrei, bis 2008 fallen auf die Beiträge auch keine Sozialabgaben an. Zusätzlich können Arbeitnehmer 1.800 Euro im Jahr steuerfrei investieren.
Direktzusagen: Direktzusagen werden vor allem von Konzernen angeboten. In diesem Fall können Arbeitnehmer Lohn in beliebiger Höhe steuerfrei investieren. Bis zur Grenze von 2.520 Euro fallen bis 2008 auch keine Sozialabgaben an. Der Arbeitgeber bildet so genannte Pensionsrückstellungen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen, ob die Betriebsrente der Inflationsentwicklung angepasst werden muss.
Unterstützungskassen: Auch hier können Arbeitnehmer unbegrenzt steuerfrei in ihren Vorsorgevertrag investieren. Die Sozialversicherungsfreiheit ist bis zur Höhe von 2.520 Euro jedoch nur bis 2008 garantiert und auch hier müssen Unternehmen die Höhe der ausgezahlten Betriebsrente alle drei Jahre an das Inflationsniveau anpassen - sofern die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers eine Anpassung zulässt.
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